Satzung des Fördervereins
St. Florian Berg/Pfalz e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Sankt Florian Berg/Pfalz e.V.“
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins,
(3) Der Sitz des Vereins ist Berg
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landsgesetz über den
Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch,
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeind,
b) durch Betreuung der Jugendfeuerwehr,
c) durch Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes,
der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
d) durch Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein umfasst:
a)
aktive (ordentliche) Mitglieder der Feuerwehr
b) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
c)
Mitglieder der Altersabteilung
d) Ehrenmitglieder
e)
fördernde Mitglieder
Mitglieder aus a, b und d, sind Beitragsfrei !
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit
dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die aktive Feuerwehrangehörige
gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft
aus dem Dienst geschieden sind (§12 Abs. 1 LBKG).
(3)
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere
Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt.
(4)
Als fördernde Mitglieder, können unbescholtene oder juristische Personen aufgenommen werden,
die durch ihren Beitritt, ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesens bekunden wollen.
(5)
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende eines Vereinsjahres, unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden.
(2)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
Vereins verstößt oder die bürgerliche Ehrenrechte verliert.
Auch dann wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Verzug ist.
(3)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den
Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4)
In allen Fällen ist der auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(5)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6
Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht,
a)
durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b)
durch freiwillige Zuwendungen
c)
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d)
sonstigen Zweckbetrieb
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind,
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vereinsvorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer
14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im
Presseorgan „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach“
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a)
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b)
die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d)
die Genehmigung der Jahresrechnung
e)
die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f)
die Wahl der Kassenprüfer,
g)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h)
Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i)
Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen;
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheitbeschließen, geheim abzustimmen.
(3)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(4)
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu bringen.
§11
Vereinsvorstand
(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a)
Einem aktiven Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Berg/Pfalz als Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretender Vorsitzender
c)
dem Rechnungsführer
d)
dem Schriftführer
e)
drei Beisitzern ( von denen mindestens zwei Personen der aktiven Feuerwehr angehören).
f) dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Berg/Pfalz
(2)
Geschäftsführender - Vorstand ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Rechnungsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Rechnungsführer
nur im Verhinderungsfalll des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die Beschlüsse
herbeizuführen und die Mitglieder angemessen zu unterrichten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und leitet die
Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der
Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten
Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§12
Rechnungswesen
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall
sein Vertreter, schriftlich eine Auszahlungs-Anordnung erteilt hat oder wenn nach
dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag, Geldbeträge
für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Vereinsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Jahreshauptversammlung hierüber Bericht.
§13
Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und
mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss
zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst wird.
in der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Hagenbach, die dieses
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens der
Freiwilligen Feuerwehr Berg/Pfalz zu verwenden hat.
§14
Inkrafttreten, Gerichtsstand
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 03.09.2012,und tritt am 10.01.2016 in Kraft.
Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Landau.
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