Freiwillige Feuerwehr Berg/Pfalz
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Satzung des Fördervereins                                       

St. Florian Berg/Pfalz e.V.

NOTRUF Förderverein St. Florian Berg/Pfalz Veranstaltungen in Berg

 § 1

Name, Sitz, Rechtsform

    (1)   Der Verein trägt den Namen „Förderverein Sankt Florian Berg/Pfalz e.V.“      (2)  Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins,      (3)  Der Sitz des Vereins ist Berg

§ 2

Zweck des Vereins

     (1)  Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landsgesetz über den            Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981  zu fördern.             Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch,        a)  ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeind,        b)  durch Betreuung der Jugendfeuerwehr,        c)  durch Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes,             der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,        d)  durch Öffentlichkeitsarbeit      (2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des             Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.      (3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind            oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.      (4)  Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3

Mitglieder des Vereins

            Der Verein umfasst:        a)  aktive (ordentliche) Mitglieder der Feuerwehr        b)  Mitglieder der Jugendfeuerwehr        c)  Mitglieder der Altersabteilung        d)   Ehrenmitglieder        e)  fördernde Mitglieder        Mitglieder aus a, b und d, sind Beitragsfrei !

§4    Erwerb der Mitgliedschaft

   (1)  Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit

           dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

     (2)  Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die aktive Feuerwehrangehörige            gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft            aus dem Dienst geschieden sind (§12 Abs. 1 LBKG).      (3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere            Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag  des Vorstandes von der            Mitgliederversammlung ernannt.      (4) Als fördernde Mitglieder, können unbescholtene oder juristische Personen aufgenommen werden,            die durch ihren Beitritt, ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesens bekunden wollen.      (5) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

     (1) Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende eines Vereinsjahres, unter Einhaltung             einer dreimonatigen Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden.      (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des              Vereins verstößt oder die bürgerliche Ehrenrechte verliert.  Auch dann wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Verzug ist.      (3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den             Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.             Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.      (4) In allen Fällen ist der auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.      (5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§6

Mittel  

            Die Mittel des Vereins werden aufgebracht,      a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,      b) durch freiwillige Zuwendungen      c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln      d) sonstigen Zweckbetrieb

§7     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind,      a) die Mitgliederversammlung        b) der Vereinsvorstand

§8    Mitgliederversammlung

     (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen             und ist das oberste Beschlussorgan.      (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im             Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal             jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer             14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im             Presseorgan „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach“      (3)   Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer              vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.              In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.

§9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,       a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,       b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,       c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge       d) die Genehmigung der Jahresrechnung       e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,        f) die Wahl der Kassenprüfer,       g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,       h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,        i) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,        j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß eingeladen ist.     (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;             Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen;             Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheitbeschließen, geheim abzustimmen.      (3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit              vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.      (4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu bringen.

§11

Vereinsvorstand

     (1) Der Vereinsvorstand besteht aus:       a) Einem aktiven Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Berg/Pfalz als Vorsitzenden       b) dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretender Vorsitzender       c) dem Rechnungsführer       d) dem Schriftführer       e) drei Beisitzern ( von denen mindestens zwei Personen der aktiven Feuerwehr angehören).       f)    dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Berg/Pfalz      (2) Geschäftsführender - Vorstand ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende             und der Rechnungsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.             Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Rechnungsführer             nur im Verhinderungsfalll des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.      (3)   Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und              Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die Beschlüsse              herbeizuführen und die Mitglieder angemessen zu unterrichten.      (4)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer              von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.      (5)    Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und leitet die               Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der               Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten               Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen.      (6)      Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die                Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§12

Rechnungswesen

     (1)   Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der              Kassengeschäfte verantwortlich.      (2)   Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall              sein Vertreter, schriftlich eine Auszahlungs-Anordnung erteilt hat oder wenn nach              dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag, Geldbeträge              für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.      (3)    Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.      (4)    Am Ende des Vereinsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.   Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.      (5)    Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der               Jahreshauptversammlung hierüber Bericht.

§13

Auflösung

    (1)   Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen              Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und              mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.      (2)    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines              Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss              zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer              Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst wird.              in der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.      (3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks,              fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Hagenbach, die dieses              unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens der              Freiwilligen Feuerwehr Berg/Pfalz  zu verwenden hat.

§14

Inkrafttreten, Gerichtsstand

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 03.09.2012,und tritt am 10.01.2016 in Kraft. Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Landau.

 Aktivitäten